EuGH:Websites beim „Like“-Button in der Verantwortung
EuGH Urteil. Viele Websites binden oft sogenannte Facebooks „Like“-Buttons ein, der die IP-Adresse von Nutzern überträgt. Dafür braucht es laut EuGH eine Einwilligung.
Die Websites, die den Facebooks „Like“-Button einbinden, müssen in Zukunft bei den Nutzern eine Einwilligung einholen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm damit heute die Website Betreiber mit in die Verantwortung. Hierbei geht es jedoch nur um die Erhebung und Übermittlung der Daten an Facebook für die Weiterverarbeitung der übermittelten Daten ist Facebook allein zuständig.
Datenerfassung ohne Aktion
Der „Like“-Button überträgt beim Laden der Website die IP-Adresse, die Webbrowser-Alias sowie Datum und Zeit des Aufrufs der Website, auch ohne dass der Button in seiner Funktion benutzt wurde oder der Besucher der Website einen Facebook-Account hat. Die zustänsigen Richter in Luxemburg befassen sich mit dem „Like“-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Online-Modehhändler „Fashion ID“ der Firma Peek & Cloppenburg KG. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des „Like“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht und reichte eine Unterlassungsklage gegen „Fashion ID“ ein.
Der Europäische Gerichtshof argumentiert nun, die Einbindung des „Like“-Buttons erlaube es „Fashion ID“ die Werbung für ihre Produkte dahingehend zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer gemacht werde.
Die klagende Verbraucherzentrale-NRW sprach hingegen von einem „Dislike“ für den „Like“-Button und begrüßte die Stärkung des Datenschutzes für Verbraucher.
Quelle: dpaq.de


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