Warenkorb-Erinnerungen: Wann rechtlich zulässig?

Warenkorb-Erinnerungen per E-Mail sollen Kunden doch noch zum Kaufen motivieren. Doch wann und wie sind dieses Erinnerungen überhaupt rechtlich zulässig?

Nicht jeder Kunde, der seinen Online-Warenkorb befüllt hat, schließt auch seine Bestellung ab. So hat sich seit einiger Zeit eingebürgert sogenannte „Erinnerung-Mails“ zu verschicken, um den Besucher in einen Kunden zu verwandeln.

Warenkorb-Erinnerungen Online Shop

Warenkorb-Erinnerungen Online Shop

Eigentlich klingt das alles ganz einfach: Wollen Online-Shop-Betreiber ihren Kunden eine Erinnerung an eine nicht abgeschlossene Bestellung schicken, muss der Kunde um Erlaubnis gebeten werden. In klaren und verständlichen Worten.

Im nächsten Schritt muss sichergestellt werden, dass die Erlaubnis des Kunden auch wirklich vorliegt und der Onlinehändler das im Fall der Fälle auch beweisen kann.

Erlaubnis dokumentieren per Double-Opt-In Warenkorb-Erinnerungen

Der einmalig gesetzte Haken sollte noch keine Erinnerungs-Mail auslösen, sondern das Double-Opt-In-Verfahren einleiten. Erst nach dem erfolgten Klick des Kunden in der Bestätigungs-Mail darf die Mail an den Kunden raus.

Die Erlaubnis muss offen und nicht verdeckt eingeholt werden, ein „Verstecken“ z.B. in der Newsletter-Anmeldung kann wieder rechtliche Probleme verursachen.

Fazit: Mail-Erinnerungen sind nur möglich:

  • wenn der Kunde der Speicherung seiner Daten zustimmt und/oder ein Vertragsverhältnis besteht.
  • wenn der Kunde eindeutig um Erlaubnis gefragt wurde und dies auch per Double-Opt-In bestätigt hat.
  • wenn der Onlinehändler im Fall der Fälle nachweisen kann, dass der Kunde die Erlaubnis auch tatsächlich erteilt hat.